AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 1B Herrn Dr. Stefan Buchinger Leiter der Abteilung für Standortpolitik und Europäischer Binnenmarkt BMWFI Wien  Informationstechnik Bearbeiter: HR DI Franz Grandits Tel.: (0316) 877-2421 Fax: (0316) 877-802417 E-Mail: fa1b@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: FA1B-A1.30-416/2009-90 Bezug: Graz, am 12. Oktober 2009 Ggst.: E-Government-Architektur zur Dienstleistungsrichtlinie vom 27.8.2009 - 4.2.6. Informationen über Rechtsbehelfe Sehr geehrter Herr Dr. Buchinger!  Vielen Dank für die Übermittlung Ihrer Stellungnahme zur Frage der Rechtsbehelfe.  Leider kommt Ihr Einwand sehr spät und ändert die bereits seit langem mit dem BMWFJ akkordierte Vorgangsweise:   Im August 2008 wurde das BMWFJ gebeten, die folgenden Fragen in der Sitzung der Umsetzungsbeauftragten zu klären:  Im Zusammenhang mit der Auslegung der allgemeinen Rechtsbehelfe aus Art. 7 1d) wären folgende Fragen vom Gremium der Umsetzungsbeauftragten zu klären: • Welche Informationen sollen in der entsprechenden Darstellung beinhaltet sein? • Gibt es regionale Divergenzen bei diesen Informationen, bzw. kann von einer national einheitlichen Information ausgegangen werden? Als Annahme wurde angegeben, dass von national einheitlichen Informationen ausgegangen wird. In der Sitzung der Architekturgruppe am 11.12.2008 teilte der Vertreter des BMWA mit, dass die Annahmen bestätigt wurden. Seit diesem Zeitpunkt steht im Architekturkonzept, dass Informationen zu allgemein verfügbaren Rechtsbehelfen vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Dazu muss man noch bemerken, dass das Architekturkonzept wie  die Richtlinie bewusst von allgemein verfügbaren Rechtsbehelfen spricht. Materienspezifische Rechtsbehelfe waren in keiner der drei Projektgruppen zur Dienstleistungsrichtlinie ein Thema. Wenn  das BMWFJ jetzt  an materienspezifische Informationen zu Rechtsmitteln denkt, sollte das dringend mit den Umsetzungsbeauftragten und den EAP's kommuniziert werden. Eine Ergänzung wäre dann aber nicht im Punkt 4.2.6. sondern im Punkt 4.2.1. vorzunehmen. Seit Ende 2008 geht das Architekturkonzept von national einheitlichen Informationen zu den Rechtsbehelfen aus. Am 29.6.2009 wurde die Textierung präzisiert und ist seitdem unverändert. Die zugehörige Passage im Gesetzesentwurf besteht seit Mai 2009. Der Vorschlag wurde inzwischen  einige Male  an die Projektgruppe übermittelt und in der Sitzung der BLSG im September auch offiziell den Vertretern des BMWFJ präsentiert. Der Vertreter des BMWFJ  in der Projektgruppe hat ebenso wie die in der BLSG anwesenden Vertreter des BMWFJ die von Ihnen bemängelte Passage nie kritisiert oder Änderungswünsche eingebracht. Das Architekturkonzept wurde von den Projektteammitgliedern bestätigt und von einigen wurde explizit die Beibehaltung der derzeitigen Passage gefordert. Eine Änderung dieser abgestimmten Passage ist meines Erachtens nur möglich, wenn man im Kreis der Umsetzungsbeauftragten zu einer abgestimmten nachvollziehbaren  Neuformulierung kommt. Im Hinblick auf den großen Zeitdruck in der Umsetzung sollte das Architekturkonzept einem breiteren Kreis von Akteuren zur Kenntnis gebracht werden. Ich werde in der Aussendung darauf hinweisen, dass zur Frage der Rechtsbehelfe noch Klärungen in der Gruppe  der Umsetzungsbeauftragten erfolgen werden und ersuche Sie, diese Klärungen möglichst rasch vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen HR DI Franz Grandits elektronisch gefertigt