Wien, 9. Oktober 2009 Betrifft: E-Government-Architektur zur Dienstleistungsrichtlinie vom 27.8.2009 4.2.6. Informationen über Rechtsbehelfe Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend dankt für die Über-mittlung des White Papers E-Government-Architektur zur Dienstleistungsrichtlinie und hält zu Punkt 4.2.6. (Seite 14) folgendes fest: Gemäß § 8 (1) der Regierungsvorlage zum Dienstleistungsgesetz, der im White Paper unter 1.3. zitiert ist, haben die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese erforderlichen Informationen umfassen somit auch Informationen zu Rechtsbehelfen nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit a) und b). Das White Paper hält hingegen in Punkt 4.2.6. nur die Pflicht der Bundesminister für die Bereitstellung von Informationen über Rechtsbehelfe fest und führt beispielsweise das BKA für den Bereich des AVG und das BMJ für den Bereich der ZPO an. Um Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage zum Dienstleistungsgesetz zu erzielen, wird ersucht, in Punkt 4.2.6. des White Papers die Bereitstellung von Informationen durch die Landesregierungen für die entsprechenden landesgesetzlichen Materien und die Einbindung dieser Informationen auf den EAP-Seiten festzuhalten. Mit freundlichen Grüßen AL Dr. Stefan Buchinger