- Eine zweite elektronische Verständigung wird nur dann versendet, wenn Sie das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der ersten Verständigung abgeholt haben. Holen Sie das Dokument auch innerhalb der folgenden 24 Stunden nicht ab, so erhalten
Sie zusätzlich eine postalische Verständigung an die Abgabestelle, die Sie Ihrem Zustelldienst bekanntgegeben haben.
- Sie können das Dokument nur mit Ihrer Bürgerkarte oder (sofern Sie eine besondere Vereinbarung mit Ihrem Zustelldienst getroffen haben) unter Verwendung einer automatisiert ausgelösten Signatur abholen.
- Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
- Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) eintreten:
- Grundsätzlich gilt das Dokument als am dritten Werktag nach Versendung der postalischen Verständigung zugestellt. Wenn Sie Ihrem Zustelldienst mehrere Abgabestellen bekanntgegeben haben, so richtet sich der Zeitpunkt der Zustellung nach dem Zeitpunkt der
frühesten Versendung der Verständigung.
- Anderes gilt nur dann, wenn Sie innerhalb der Abholfrist von keiner der elektronischen Verständigungen Kenntnis erlangt haben und infolge vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (zB wegen Urlaubs- oder Krankenhausaufenthaltes) nicht rechtzeitig
Kenntnis von der postalischen Verständigung erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn Sie spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sind; als Zeitpunkt der Zustellung gilt der auf die
Rückkehr folgende Tag. Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung!
Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes