2012-09-11, 09:18:53

Verständigung über die Bereithaltung

eines behördlichen Dokuments zur Abholung

Absender Testbehörde
Geschäftszahl GZ/123456
Empfänger Max Mustermann
Zustellung mit Zustellnachweis

Das Dokument ist abzuholen bei Ihrem Zustelldienst unter https://www.meinzustelldienst.at

Versendung der ersten elektronischen Verständigung: 2012-09-09

Versendung der zweiten elektronischen Verständigung: 2012-09-11

Ende der Abholfrist am 2012-09-30 um 24:00h

Amtsiegel Zustellsdienst Datum 2012-09-11 09:18:53
Zertifikat C=AT,O=Zustelldienst GmbH,CN=www.meinzustelldienst.at,SERIALNUMBER=123456 Österreich
Signaturwert RgvXyEzHeGh8ALrHuZ7tCBufYz7dNBYl/Cwrfcp284Fn8WOydX9QI1KzIDpGvRxi sehB2hPWGqIvaDKGNy6PwSZ7UpVTj0yjj0fGl9xehq4E+XdgSj+ejkeW6m+vuyov 04+DpkkU7Usy7tLfKEWxu4mx5ZgaAoCKVnVIf+K02S8=

Wichtige Information!

  1. Eine zweite elektronische Verständigung wird nur dann versendet, wenn Sie das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der ersten Verständigung abgeholt haben. Holen Sie das Dokument auch innerhalb der folgenden 24 Stunden nicht ab, so erhalten Sie zusätzlich eine postalische Verständigung an die Abgabestelle, die Sie Ihrem Zustelldienst bekanntgegeben haben.
  2. Sie können das Dokument nur mit Ihrer Bürgerkarte oder (sofern Sie eine besondere Vereinbarung mit Ihrem Zustelldienst getroffen haben) unter Verwendung einer automatisiert ausgelösten Signatur abholen.
  3. Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
  4. Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) eintreten:
    • Grundsätzlich gilt das Dokument als am dritten Werktag nach Versendung der postalischen Verständigung zugestellt. Wenn Sie Ihrem Zustelldienst mehrere Abgabestellen bekanntgegeben haben, so richtet sich der Zeitpunkt der Zustellung nach dem Zeitpunkt der frühesten Versendung der Verständigung.
    • Anderes gilt nur dann, wenn Sie innerhalb der Abholfrist von keiner der elektronischen Verständigungen Kenntnis erlangt haben und infolge vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (zB wegen Urlaubs- oder Krankenhausaufenthaltes) nicht rechtzeitig Kenntnis von der postalischen Verständigung erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn Sie spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sind; als Zeitpunkt der Zustellung gilt der auf die Rückkehr folgende Tag. Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung!

Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes