VSt  Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung 1010 Wien   Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61   Telefax 01 535 37 61 29   E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-1712/467 E-Mail Datum 9. Mai 2012 Bearbeiter Wolfgang Müller Durchwahl 13 Betrifft E-Government; Elektronische Zustellung 1.4.0 – Spezifikationspaket; Stellungnahme von Wien An den Herrn Landesamtsdirektor von Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien An den Österreichischen Städtebund Rathaus 1082 Wien (post@staedtebund.gv.at) An den Österreichischen Gemeindebund Löwelstraße 6 1010 Wien (office@gemeindebund.gv.at) An das Bundeskanzleramt IKT-Strategie des Bundes Ballhausplatz 2 1010 Wien (ikt@bka.gv.at) Die Verbindungsstelle übermittelt - unter Bezugnahme auf VSt-1712/460 vom 13.4.2012 und VSt-1712/465 vom 7.5.2012 – folgende Stellungnahme von Wien: „Es bestehen aus Sicht der Stadt Wien Inkonsistenzen in den einzelnen Dokumenten, die eventuell in Rücksprache geklärt werden können bzw. kleinere Mängel, die durch Begriffsdefinitionen behoben werden können. Aus Sicht der Stadt Wien besteht beim Dokument zusepriv-1.4.0 ein Widerspruch zwischen dem Status "Konvention" und der Formulierung im Hinweis " Dieses Dokument ist NICHT normativer Bestandteil der behördlichen Zustellspezifikation." zuseldap-1.4.0 S.10: warum werden die natürlichen und juristischen Personen mit gv bezeichnet? Die OID im Kapitel 4 erscheint in Folge im falschen Baum positioniert? zuserech-1.4.0 Kapitel 2.1. Die Ablaufskizze scheint nicht mit dem Text zu korrespondieren, bzw. sollten im Text die Bezeichnungen, z.B. Delivery Response ersichtlich sein. Angang A, Beispiel 3.1.: Ist hier CN bzw. O korrekt? zusespec-1.4.0 Kapitel 2.1.1: „Qualitätsvolle Identifilkation“ – passt diese Formulierung mit EGovG zusammen und handelt es sich hier nicht um eine „Authentifizierung?“ Statt Bürgerkarte – Bürgerkartenkonzept (auch Handy-Signatur sollte vorkommen). Kapitel 2.1.6: Definition von „opt-in“ fehlt zusekopf-1.4.0 Tabelle 2 /S.9: Warum wird hier von einer verschlüsselten bPK gesprochen? Kapitel 6 Protokollierung / Logging: Stimmen die Begriffe mit den Definitionen aus AG-IZ überein? Fehlen hier nicht Empfänger-Informationen?        Ist grundsätzlich die Kopplung Zustelldienst – ERV hinreichend spezifiziert?“ Die Verbindungsstelle ersucht um Kenntnisnahme. Der Leiter Dr. Andreas Rosner