VSt  Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung 1010 Wien   Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61   Telefax 01 535 37 61 29   E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-1712/505 E-Mail Datum 16. Juli 2014 Bearbeiter Wolfgang Müller Durchwahl 13 Betrifft E-Goverment; Dokument „OID-T2 – 1.0.1, Object Identifier der öffentlichen Verwaltung, (Teil 2 – Taxative Definition)“, Konvention; Empfehlungsverfahren; Allfällige Stellungnahme bis 14. August 2014 Beilage An den Herrn Landesamtsdirektor von Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien An den Österreichischen Städtebund Rathaus 1082 Wien (post@staedtebund.gv.at) An den Österreichischen Gemeindebund Löwelstraße 6 1010 Wien (office@gemeindebund.gv.at) An das Bundeskanzleramt IKT-Strategie des Bundes Ballhausplatz 2 1010 Wien (ikt@bka.gv.at) Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt in der Beilage die - im Rahmen der AG-Bürgerkarte / AG-II erstellte - Konvention - „OID-T2 – 1.0.1, - Object Identifier der öffentlichen Verwaltung, (Teil 2 – Taxative Definition)“ (Zustimmung der AG-Leiter-Sitzung vom 12. Juni 2014 sowie der IKT-BUND und Kooperation-BLSG-Sitzung vom 25. Juni 2014 bzw. 26. Juni 2014) mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme *) bis 14. August 2014. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Einwand einlangen, würde Zustimmung angenommen und das oa. Dokument zur Empfehlung erhoben werden. Hintergrundinformationen zur beiliegenden Konvention: Object Identifier sind weltweit eindeutige Kennungen für Objekte und sind in ISO/IEC 9834-1 normiert. Objekte sind persistente, wohldefinierte Informationen, Definitionen oder Spezifikationen. Dieses Dokument ist die taxative Auflistung vergebener OID. Erläuternde und grundlegende Festlegungen sind dem OID-Hauptdokument [OID-T1] zu entnehmen. Ansprechpartner zum vorliegenden Dokument: Dipl.-Ing.. Peter REICHSTÄDTER E-Mail: peter.reichstaedter@bka.gv.at Tel: +43 (1) 53115 - 207477 *) Um unterschiedliche Interpretationen einer allfälligen Stellungnahme zu verhindern und eine ordentliche Dokumentation aller Ergebnisse (Umfragen, Stellungnahmen, etc.) zu gewährleisten, wird ersucht, als Konklusio eine der folgenden Formulierungen zu verwenden: Dem Vorschlag wird zugestimmt. / Der Vorschlag wird abgelehnt. / Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen. Der Leiter i.V. Mag. Hansjörg Teissl